§ 11 Abs. 2 VollstrVergVVerordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003
Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen…
§ 20 Abs. 1 VO VwVG NRWVerordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Reisekosten der Vollziehungsbeamten und der Vollzugsbeamten werden mit Ausnahme eines Wegegeldes nicht erstattet.
§ 5 Abs. 3 NRW-33523Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten der Justiz (Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung)
Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die oder der das eigene private Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses…
§ 1 Abs. 1 SächsGVEVOSächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung
Die planmäßig oder hilfsweise im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die…