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Hebewerke an Bohrgerüsten müssen mit einer zuverlässigen Bremseinrichtung versehen sein, die es der Person, die das Hebewerk bedient, ermöglicht, das Hebewerk jederzeit gefahrlos stillzusetzen.
Die Hebewerke müssen mit einer Anzeigevorrichtung für die Hakenlast versehen sein. Bei einer Hakenregellast über 600 kN muss die Anzeigevorrichtung schreibend sein.
Das Hebewerk an Bohrgerüsten muss mit einer Übertreibsicherung versehen sein, die ein Unterfahren des Rollenlagers verhindert. Die Übertreibsicherung darf nur aus zwingenden Gründen und nur vorübergehend auf ausdrückliche Weisung der zuständigen verantwortlichen Person überbrückt werden. Die Überbrückung muss für die Person, die das Hebewerk bedient, deutlich erkennbar sein.