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Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schriftlichen oder elektronischen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden schriftlichen oder elektronischen Anweisungen berühren, sind die schriftlichen oder elektronischen Anweisungen den Änderungen anzupassen.