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Die Mindestanforderungen für die Prüfungen sind hinsichtlich des beauftragten Personenkreises, der Prüffristen und der zu prüfenden Einrichtungen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.
Der Unternehmer hat für die Durchführung der nach der Anlage dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen zu sorgen, die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Hilfsmittel zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen.
Über die Ergebnisse der Prüfungen durch verantwortliche oder fachkundige Personen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden zu versehen sind. Die Nachweise können auch auf elektronischen Datenträgern geführt werden, in diesem Fall sind Datum und Name des Prüfenden ausreichend. Die Nachweise sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre, auch nach Außerbetriebnahme der Anlage, aufzubewahren.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sachverständigen über die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftliche oder elektronische Berichte anfertigen. Der Unternehmer hat diese Berichte umgehend dem Bergamt vorzulegen. Werden bei der Prüfung durch Sachverständige Schäden oder Mängel festgestellt, so hat der Unternehmer das Bergamt mit der Vorlage des Prüfberichtes über die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden oder Mängel zu informieren.
Der Unternehmer hat Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen durch fachkundige Personen und Prüfungen durch verantwortliche Personen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel durch schriftliche oder elektronische Anweisungen festzulegen, die Anweisungen den mit den Prüfungen beauftragten fachkundigen und verantwortlichen Personen auszuhändigen und diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.
Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.
Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ersetzt eine Prüfung durch eine verantwortliche Person, eine Prüfung durch eine verantwortliche Person ersetzt eine Prüfung durch eine fachkundige Person.