Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Trassen der Rohrleitungen sind zur frühzeitigen Erkennung von Undichtheiten und Schäden sowie von baulichen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Rohrleitungen zu gefährden, zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. Dafür ist ein Plan zu erstellen und dem Bergamt anzuzeigen. Der Plan muss Angaben zur Art und Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen beinhalten.
Über Art und Umfang der Trassenüberwachung hat der Unternehmer eine schriftliche oder elektronische Anweisung aufzustellen und den mit der Überwachung beauftragten Personen auszuhändigen.