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Der Unternehmer hat für jede der in § 49 Abs. 1 genannten Rohrleitungen ein Rohrleitungsbuch zu führen und an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle im Betrieb aufzubewahren. Bilden mehrere Rohrleitungen ein gemeinsames Rohrleitungssystem, kann das Rohrleitungsbuch auch für das ganze System oder einzelne Teile des Systems angelegt werden.
Das Rohrleitungsbuch muss wenigstens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten: 9. Besondere Schutzmaßnahmen
eine Ausfertigung des Verlegungsplans der Rohrleitung,
ein Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre, Formstücke, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Lieferbescheinigungen,
Ergebnisse der durchgeführten Schweißnahtprüfung,
Daten und Ergebnisse der in § 54 sowie in den Nummern 16 und 17 der Anlage vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen und die darüber ausgestellten Bescheinigungen und Berichte,
Angaben über Zeitpunkt, Art und Umfang der an der Rohrleitung durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und
Angaben über die beim Betrieb der Rohrleitung aufgetretenen besonderen Vorkommnisse.