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Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen, in Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Kanälen und Gruben dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die verantwortliche Person hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass die Arbeiten ständig von außen überwacht werden.
Arbeiten in Behältern, die gefährliche Gase oder Flüssigkeiten enthalten, dürfen erst begonnen werden, nachdem die Behälter vollständig entleert und von allen an geschlossenen Rohrleitungen oder anderen Behältern, aus denen gefährliche Gase oder Flüssigkeiten in den Behälter eindringen können, durch Ausbau von Verbindungsstücken, Einbau von Steckscheiben oder auf andere Weise zuverlässig getrennt worden sind. Soweit erforderlich, sind die Behälter vor Beginn der Arbeiten mit Wasser, Dampf, Schaum, Inertgas oder mit anderen geeigneten Stoffen zu spülen oder zu reinigen. Zur Selbstentzündung oder zur Nachvergasung neigende Rück stände sind zu entfernen oder unschädlich zu machen.
Für Arbeiten in Rohrleitungen, die gefährliche Gase oder Flüssigkeiten enthalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
Die beim Entleeren von Behältern oder Rohrleitungen anfallenden Gase oder Flüssigkeiten sind gefahrlos abzuführen.
Öffnungen und Vertiefungen, bei denen Absturzgefahr besteht, sind so zu sichern, dass niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen ausreichend belastbar und gegen seitliches Verschieben gesichert sein.
Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen die Beschäftigten angeseilt sein. Ist das aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, hat die verantwortliche Person andere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.
Bolzen, Schellen, Schäkel und ähnliche lösbare Verbindungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
Für das Auf- und Abladen, Anschlagen sowie Festlegen schwerer oder sperriger Gegenstände hat die verantwortliche Person jeweils die nötigen Anweisungen zu geben.
Für das Auf- und Abladen sowie für das Stapeln von Rohren hat der Unternehmer eine schriftliche oder elektronische Anweisung aufzustellen und den mit diesen Arbeiten Beschäftigten auszuhändigen.