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Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der nach § 63 Abs. 1 bestellten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden.
Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächst erreich baren verantwortlichen Person anzuzeigen oder, soweit dies offensichtlich gefahrlos möglich ist, abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die nach § 63 Abs. 1 bestellte verantwortliche Person zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.
Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, sind dem Bergamt vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen anzuzeigen. 11. Explosions-, Brand- und Gasschutz