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Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen.
Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der nach Absatz 1 bestellten verantwortlichen Person und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet. Die verantwortliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln festzulegen.
Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Sprengberechtigte). Ihnen ist eine schriftliche oder elektronische Anweisung auszuhändigen.
Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen helfen lassen, doch muss er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen.
Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muss sichergestellt sein, dass diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.
Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel sind an den Lieferer zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.