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Alkoholische Getränke oder Drogen dürfen während der Arbeitszeit, einschließlich der Arbeitspausen, nicht mitgeführt, aufbewahrt oder eingenommen werden.
Beschäftigte, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten mit berauschender Wirkung stehen, dürfen sich in den Einrichtungen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auch Werksfremde, soweit sie im Betrieb der Gefahr von Gesundheitsschäden oder Verletzungen ausgesetzt sein können, über persönliche Schutzausrüstung verfügen und diese benutzen.
Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nur für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen durch verantwortliche Personen und bei Prüfungen durch Sachverständige, der Fehlersuche, der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie dem Auswechseln oder Ändern von Anlagenteilen beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.