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Der Unternehmer darf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachverständige nur von Sachverständigen durchführen lassen, die vom Oberbergamt anerkannt sind oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten sachverständigen Stelle angehören.
Der Unternehmer darf die in der Anlage Spalte 1 Nrn. 1, 3.1 (halbjährlichen Prüfungen), 4.1 (halbjährlichen Prüfungen), 15.1, 15.2, 16.1, 18.1, 19.1 und 22 vorgeschriebenen Prüfungen auch von Personen durchführen lassen, die dem Unternehmen angehören. Diese Personen müssen: anerkannt sein.
persönlich und fachlich geeignet sein,
ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen ausüben und
für diese Prüfungen von der zuständigen Behörde
Die Anerkennungen können räumlich und sachlich beschränkt und zeitlich befristet werden.
Sachverstände i.S. dieser Verordnung sind auch die in anderen Ländern auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen.