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Für die Dauer der außerbergbaulichen Beschäftigung, der Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins vom bisherigen Bergbau-Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger Hausbrandkohlen oder entsprechende Barabgeltung nach den für aktive Bergleute geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen. Das gilt auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die Empfänger von Anpassungsgeld oder der Knappschaftsausgleichsleistung sind. Nach dem Ausscheiden aus der außerbergbaulichen Beschäftigung erhalten Empfänger einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente Hausbrandkohlen oder Barabgeltung nach den für ausgeschiedene Bergleute mit verminderter Erwerbsfähigkeit geltenden tariflichen oder betrieblichen Regelungen, wobei die in Satz 1 genannte Zeit uneingeschränkt wie Bergarbeit gerechnet wird. Eine Bezugsberechtigung entsteht nicht, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines wegen eigenen Verschuldens aus dem letzten Bergbauarbeitsverhältnis fristlos entlassen worden ist.
Die bisherige Werkswohnung soll dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins in nachgehender fürsorglicher Betreuung belassen werden. Soweit das Mietverhältnis ohne Verschulden des Mieters aufgelöst wird, hat der bisherige Bergbau-Arbeitgeber im Zusammenwirken mit der Zentralstelle die anderweitige zumutbare wohnliche Unterbringung des Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins nach Kräften zu fördern.
In jedem außerbergbaulichen Beschäftigungsbetrieb sind dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins bei der Gewährung des Urlaubs, des Tariflohnes und sonstiger Leistungen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten als gleichwertige Berufsjahre oder als gleichwertige Zeiten der Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Die Anrechnung der Untertagezeiten darf sich jedoch - außer bei Betriebsrenten - nicht mehrfach auswirken; soweit die Anrechnung zu mehreren Betriebsrenten führt oder sich auf deren Höhe auswirkt, dürfen die einzelnen Renten entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit so weit - auch unter die Mindestbeträge - gekürzt werden, daß sie zusammen den günstigsten Einzelbetrag nicht überschreiten.
Für die Dauer der anderweitigen Beschäftigung auf Grund des Bergmannsversorgungsscheins, der Erwerbslosigkeit oder der Teilnahme an einer Maßnahme zur…
Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches…
Im Benehmen mit der zuständigen Agentur für Arbeit kann die Zentralstelle nichtbergbaulichen Betrieben gestatten, Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, deren…
Die §§ 9 bis 12 gelten auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu…
Arbeitnehmern, denen eine im Anschluss an eine mindestens fünfjährige Untertagearbeit wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gewährte Knappschaftsrente…
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.