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Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 5 seiner Beschäftigungspflicht oder seiner Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nicht nachkommt;
seinen Pflichten nach § 6 nicht nachkommt;
entgegen § 9 Abs. 4 bei der Bemessung des Urlaubs, des Tariflohns und sonstiger Leistungen oder Zuwendungen für Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt;
entgegen § 10 die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Ordnungswidrig handelt ferner, wer als früherer Bergbau-Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger entgegen § 9 Abs. 1 einem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins nicht mit Hausbrandkohle versorgt oder ihm eine entsprechende Barabgeltung nicht gewährt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.