Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister · Zweiter Teil, Siebter Abschnitt
Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.
§ 57b BZRGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen