Anlage 1 ChemBioLackAusbV 2009
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 879 – 888)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) 3.2Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 3.3Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) 23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) 33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) 3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6) 4Arbeitsorganisation und Kommunikation während der gesamten Ausbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) 4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) 4.3Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3) 34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4) 34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5) während der gesamten Ausbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1) 26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2) 36.3Analyseverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3) 46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4) 2
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
Messgeräte kalibrieren
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
Problemlösungsmethoden anwenden
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
Informationsquellen nutzen
Dokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreiben
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösen
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
Laborprozesse regeln und steuern
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
Informationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
Arbeitsstoffe kennzeichnen
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
mit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehen
mit organischen Lösemitteln umgehen
mit Gasen umgehen
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
Proben nehmen
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
definierte Lösungen herstellen
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe aLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche12347Durchführen analytischer Arbeiten7.1Vorbereiten von Proben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1) 37.2Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2) 47.3Spektroskopie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3) 4 57.4Gravimetrie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4) 457.5Maßanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5) 67.6Chromatografie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6) 5 67.7Auswerten von Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7)Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen38Durchführen präparativer Arbeiten8.1Herstellen von Präparaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1) 46 68.2Trennen und Reinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2) 548.3Charakterisieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung26
Stoffe in Lösung bringen
Proben zur Messung vorbereiten
Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten
anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen
über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren
chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen
gravimetrische Bestimmung durchführen
chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen
volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen
Identitätsprüfungen durchführen
Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen
chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen
Syntheseapparaturen einsetzen
Verbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen
organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen
Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen
Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren
Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen
Stoffe extrahieren
Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe aLfd. Nr.QualifikationZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche12349Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 1310Präparative Chemie: Synthesetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) 1311Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 1312Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) 1313Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) 1314Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) 1315Durchführen mikrobiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) 1316Prüfen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) 1317Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) 1318Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) 1319Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) 1320Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) 1321Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13) 1322Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14) 1323Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15) 1324Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16) 1325Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17) 1326Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18) 1327Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19) 1328Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20) 13
Synthesevorschriften auswählen
Syntheseapparaturen auswählen
Verbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:
Addition,
Substitution,
Umlagerung,
Eliminierung,
biokatalytische Reaktion,
katalytische Reaktion,
Cyclisierung,
Polymerisation
Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden:
Tieftemperatursynthese,
Mikrosynthese,
Synthese an polymeren Trägern,
Schutzgassynthese,
Fermentertechnik,
fotochemische Synthese,
Gasphasenreaktion,
elektrochemische Technik,
Hochdrucksynthese,
Kombinatorik
Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
Sensoren für die Messtechnik auswählen
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
Verfahrensschritte optimieren
Analyseverfahren validieren
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
Analysenproben vorbereiten
chromatografische Verfahren optimieren
Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
Chromatogramme interpretieren
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
Messparameter einstellen und optimieren
Kalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfen
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
Spektren interpretieren
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
kontaminiertes Material entsorgen
Nährmedien herstellen
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
Impf- und Kulturtechniken anwenden
unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren
Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
biotechnologische Verfahren durchführen
Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen
Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen
Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren
Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläutern
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren
Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
Emissionen und Immissionen messen
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken
Daten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichern
Plausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
Daten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzen
Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzen
digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen
rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten
Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimieren
Labor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzen
Daten über digitale Netze austauschen
Soft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten
Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen
Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren
Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
statistische Qualitätskontrolle durchführen
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
Proteine und Enzyme aus biologischem Material isolieren
enzymatische Analysen durchführen
Proteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisen
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
Antigen- und Antikörpernachweise durchführen
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
Nucleinsäuren isolieren, schneiden und elektrophoretisch trennen
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
Nucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizieren
Nucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigen
Plasmide isolieren
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
Stammhaltung von Zellen durchführen
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
Ausgangsstoffe auswählen
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
farbmetrische Messungen durchführen
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten