§ 11 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, AusbildungsberufsbildZitatstelle…zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe…Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 11 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, AusbildungsberufsbildZitatstelle…Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe bGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 15 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackTeil 2 der AbschlussprüfungZitatstellenach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 15 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackTeil 2 der AbschlussprüfungZitatstelle…erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht…Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 18 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, AusbildungsberufsbildZitatstelle…und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe…Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 18 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, AusbildungsberufsbildZitatstelle…Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe cGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 22 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackTeil 2 der AbschlussprüfungZitatstelle…erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht…Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 4 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, AusbildungsberufsbildZitatstelle…und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe…Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, AusbildungsberufsbildZitatstelle…Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe aGegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 8 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackTeil 2 der AbschlussprüfungZitatstelle…erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht…Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und LackTeil 2 der AbschlussprüfungZitatstelleeine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;Teil 2 der Abschlussprüfung
Anlage 1 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur ChemielaborantinZitatstelleAbschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin