§ 16 Abs. 1 ChemBiozidDVMitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser…
Art. 17 Abs. 6 32012R0528VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Zulassungsinhaber meldet jeder zuständigen Behörde, die eine nationale Zulassung für eine Biozidproduktfamilie erteilt hat, jedes Produkt der…
Art. 47 Abs. 1 32012R0528VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)
Werden dem Zulassungsinhaber Informationen bekannt, die das zugelassene Biozidprodukt oder den bzw. die darin enthaltenen Wirkstoffe betreffen und sich auf die…
§ 18 Abs. 2 ChemBiozidDVÜbergangsvorschriften
Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller…
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 SächsChemRZuVOSächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung
die Entgegennahme einer Anzeige über die erstmalige und erneute Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung,