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Zuständig für
die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung und
die Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung
ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Zuständig für
die Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung,
die Entgegennahme einer Anzeige über die erstmalige und erneute Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung,
die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderweitiger Aus- und Weiterbildungen nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung,
die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach § 15d Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung,
die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung,
die Entgegennahme eines neuen Zeugnisses nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 4.5 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung
ist die Landesdirektion Sachsen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.