§ 20b ChemG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann, die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.
die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere
bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,
bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,
bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie
für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,