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Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.
bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.