Anlage 2 ChemVerbotsV
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 104 — 105)
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Stoffe und GemischeAnforderungenErleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und LehranstaltenEintrag 1Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit Eintrag 2Nicht von Eintrag 1 erfasste Stoffe und Gemische, die oder Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372.
Erlaubnispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 1, 3 und 4
Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 1 bis 3
Ausschluss des Versandweges nach § 10
Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Grundanforderungen zur Durch- führung der Abgabe nach § 8 Absatz 2 bis 4
Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4
nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit
dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis)oder
dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: i)H224 („Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“),ii)H241 („Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen“) oderiii)H242 („Erwärmung kann Brand verursachen“)
bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln.