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Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht
für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,
für Apotheken.
Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.
die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte von bestimmten Stoffen oder Gemischen nach § 6 Absatz 1 und 2 der…
die Erlaubniserteilung für die Abgabe oder Bereitstellung an Dritte von Stoffen oder Gemischen gemäß § 6 Absatz 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20.…
Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung…
Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind.
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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