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Sind Bedarfsgegenstände Tätowiermittel oder kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches betroffen, ist für den Vollzug der Bestimmungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und der dafür nach dem Chemikaliengesetz und der darauf beruhenden Verordnungen erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.
Abweichend von § 2 Nummern 2 und 3 ist bei einer Betroffenheit von Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln oder kosmetischen Mitteln das Landesamt für Verbraucherschutz Marktüberwachungsbehörde und zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Marktüberwachungsgesetzes.