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Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:
die Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 des Chemikaliengesetzes und gemäß der nach dem Chemikaliengesetz ergangenen Rechtsverordnungen soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden,
die Durchführung des Marktüberwachungsgesetzes für den in § 1 Absatz 1 genannten Anwendungsbereich und
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 21 des Marktüberwachungsgesetzes für den in § 1 Absatz 1 genannten Anwendungsbereich.