Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 CHGeldERAV
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