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Soweit die Beauftragungen nach § 3 Absatz 3 in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung nicht aufgrund anderer rechtlicher Regelungen keine Rechtswirkung mehr entfalten, enden diese mit Ablauf des 28. Februar 2023, ohne dass es der Aufhebung der Einzelbeauftragung bedarf. Die Verpflichtung zur Auftrags- und Leistungsdokumentation und Archivierung nach Absatz 2 und § 7 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unbeschadet der Beendigung der Beauftragung bestehen.
Um die im Rechtsverkehr von Personen verwendeten Testzeugnisse im Bedarfsfall überprüfen zu können, stellen die Testzentren und Teststellen auch nach dem 28. Februar 2023 sicher, dass die von ihnen gemeldeten und abgerechneten Testungen einschließlich Befund und, soweit möglich, auch die Testpersonen anhand von Listen oder sonstigen Unterlagen im Überprüfungsfall nachgewiesen werden können. Hierzu sind mindestens der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Personen zu erheben und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Unterlagen können auch zur stichprobenartigen Abrechnungsprüfung durch die nach der Coronavirus-Testverordnung zuständigen Stellen genutzt werden. Weitergehende Aufbewahrungsvorschriften aus den Regelungen zum Abrechnungsverfahren nach § 7 der Coronavirus-Testverordnung und anderen Rechtsnormen bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser oder besonderer gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sind die Daten sicher zu vernichten.
Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die sonstigen…
die Testkapazität eines beauftragten Leistungserbringers je Standort auf der Grundlage der Mitteilung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der…
Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1), die durch Artikel 1 der…
Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren werden nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 6 erstattet. Dies gilt auch, wenn in den Zentren…
Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist die begünstigte Person verpflichtet, die für die Antragstellung und…
Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln zudem die Daten gemäß § 16 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 10. Oktober 2021 geltenden Fassung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.