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Zuständige Stelle im Sinne des § 7a Absatz 1b der Coronavirus-Testverordnung ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Auf der Grundlage der Unterrichtung durch das Robert Koch-Institut nach Absatz 1a führen die nach Landesrecht zuständigen Stellen gezielt eine vertiefte Prüfung…
Zuständige Behörde im Sinne von § 7 Absatz 1 des IGV-Durchführungsgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuss führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.