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In Rechtsverordnungen gemäß § 28a Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes (Kontaktbeschränkungen) sowie gemäß den Nummern 5 bis 7, die Untersagungen oder Schließungen zum Gegenstand haben, ist vorzusehen, dass diese spätestens zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten; die Rechtsverordnungen können entsprechend der epidemiologischen Situation verlängert werden. Abschnitt 3 Schlussvorschriften