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Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung der Rechtsverordnungen nach Abschnitt 2 sind die Ortspolizeibehörden.
Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Rechtsverordnungen im Sinne des Abschnittes 2 sind die Gemeindeverbände.
Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.