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Rechtsverordnungen der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes und aufgrund solcher Rechtsverordnungen erlassene Verordnungen anderer Stellen sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Die Zuleitung soll so frühzeitig stattfinden, dass eine Befassung des Landtages vor der Verkündung möglich wäre. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen infolge von verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidungen in Betracht.
Der Landtag kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 jederzeit durch Gesetz aufheben.