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Ordnungswidrig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
in § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
in § 9 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
in § 9 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
in § 9 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.