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Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass
die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- und Zeltplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:
das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Kleinwochenendhäusern,
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
den Umgang mit Feuer.
Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten.
In Abständen von höchstens 1 Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Feuerlöscher, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die Eigentümerin, der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber.
Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.