§ 4 Anwend§80SWGSBV SLVerordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken Vom 22. Juni 2009
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung…
§ 23 Abs. 2 SächsBestGSächsisches Bestattungsgesetz
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die…
§ 4 Anordn§80SWGV SLVerordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Stadt Völklingen, der Gemeinde Wadgassen, der Gemeinde Bous, der Gemeinde Ensdorf, der Stadt Saarlouis, der Gemeinde Waller-fangen, der Stadt Dillingen, der Gemeinde Rehlingen-Siersburg und der Gemeinde Beckingen Vom 18. Oktober 2007
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5 h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…
§ 10 Abs. 2 SächsUVPGSächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 4 Anwend§80SWGV SLVerordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Gemeinde Kleinblittersdorf Vom 12. August 2008
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2…