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Standplätze müssen mindestens 90 m2, wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden mindestens 80 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.
Aufstellplätze müssen mindestens 120 m2 groß sein.
Auf Aufstellplätzen dürfen nur Kleinwochenendhäuser errichtet werden, deren größte Höhe 3,20 m nicht überschreitet. Kleinwochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn
im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand zwischen den Kleinwochenendhäusern von mindestens 10 m,
im Übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
Stand- und Aufstellplätze sowie Stellplatzanlagen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
Stand- und Aufstellplätze müssen von Kläranlagen, Trockentoiletten, Abwassergruben und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist die gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucherinnen und Besucher können verlangt werden.