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Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass
die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.
Die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person (Platzwartin oder Platzwart) muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebs ständig erreichbar sein.
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:
Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
den Umgang mit Feuer.
Auf Camping- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten.
In Abständen von höchstens einem Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen Wartungsdienst oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen.
Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
die Betriebsvorschriften.
Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:
im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m
An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben…
personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.