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Die Kontrollbehörden prüfen nach Artikel VI des Übereinkommens, ob der im internationalen Verkehr verwendete Container ein gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild trägt. Ist ein gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild nicht vorhanden, so soll die Kontrollbehörde die weitere Verwendung des Containers untersagen und ihn erst freigeben, wenn seine Zulassung nachgewiesen worden ist. Befindet sich der Container in einem Zustand, der eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt, so hat die Kontrollbehörde die weitere Verwendung des Containers zu untersagen und ihn erst wieder zur Verwendung freizugeben, wenn die Beanstandungen behoben sind. Erscheint eine Entziehung der Zulassung geboten (Artikel IV Abs. 5 des Übereinkommens), so veranlaßt die Kontrollbehörde das Erforderliche, damit die Entziehung bei der Behörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, beantragt werden kann.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sollen außerdem die Grenzzollstellen oder andere für die Kontrolle an der Grenze zuständige Stellen der Zollverwaltung die Container zurückweisen.
Absätze 1 und 2 gelten erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel 2 Abs. 3. Dies gilt nicht für Container, deren Zustand eine offensichtliche Gefährdung der Sicherheit darstellt.
die im internationalen Güterkraftverkehr verwendeten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) in der…
entgegen Artikel 2 Abs. 3 einen Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert,
Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem…
Der Eigentümer hat die vorgeschriebenen Überprüfungen seiner Container (Regel 2 der Anlage I des Übereinkommens) selbst durchzuführen oder durch eine im Umgang…
(Fundstelle: BGBl. II 2013, 1074 - 1075) Lfd. Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen in Euro1Zulassung neuer Container nach Baumuster nach Anlage I, Regel 4 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.