Art 6 CSCG
Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt: Baden-Württemberg D-BW-, Bayern D-BY-, Berlin D-BE-, Brandenburg D-BB-, Bremen D-HB-, Hamburg D-HH-, Hessen D-HE-, Mecklenburg-Vorpommern D-MV-, Niedersachsen D-NI-, Nordrhein-Westfalen D-NW-, Rheinland-Pfalz D-RP-, Saarland D-SL-, Sachsen D-SN,- Sachsen-Anhalt D-ST-, Schleswig-Holstein D-SH-, Thüringen D-TH-. Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung die Buchstaben D-BP-, die Bundeswehr D-Y-.
Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu: Baden-Württemberg BW-, Bayern BY-, Berlin BE-, Brandenburg BB-, Bremen HB-, Hamburg HH-, Hessen HE-, Mecklenburg-Vorpommern MV-, Niedersachsen NI-, Nordrhein-Westfalen NW-, Rheinland-Pfalz RP-, Saarland SL-, Sachsen SN-, Sachsen-Anhalt ST-, Schleswig-Holstein SH-, Thüringen TH-. Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter Hersteller-Identifizierungsnummer die Anfangsbuchstaben BP-, die Bundeswehr Y-.
Ist ein Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt, erteilt die nach Artikel 3 Abs. 9 dieses Gesetzes zuständige Behörde eine Zulassungsbezeichnung, die mit dem Buchstaben "D" beginnt. Ist bei derartigen vorhandenen Tankcontainern (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage I des Übereinkommens), so teilt die Zulassungsbehörde eine solche Nummer zu.
Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild lauten, sofern dies nach Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens erforderlich ist, die Zeile 7 in englischer Sprache: "END WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI D'EXTREMITE ... P", Zeile 8 in englischer Sprache: "SIDE WALL STRENGTH ... P", in französischer Sprache: "RESISTANCE DE LA PAROI LATERALE ... P".
Auf dem CSC-Sicherheits-Zulassungsschild entfällt die Angabe in Zeile 9 (Monat, Jahr der erneuten Überprüfungen), wenn diese Daten möglichst nahe des CSC-Sicherheits-Zulassungsschildes angegeben sind (Regel 2 Abs. 3 der Anlage I des Übereinkommens).