§ 8 CWÜV
Formvorschriften
(1)
(2)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.