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Wer ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.
mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder
Chemikalien der Liste 1
Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert enthalten.
die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,
den Namen des Ein- oder Ausführers,
Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,
für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers
Jeder Ausführer von informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers über die Menge der im Vorjahr…
die im ersuchenden Vertragsstaat nach Artikel VII und VIII des Übereinkommens innerstaatlich getroffenen Durchführungsmaßnahmen zur Erfassung von Chemikalien…
Die Ausführer von Chemikalien, die unter die Verpflichtungen von Artikel 8 Absätze 2 und 4 fallen, geben in ihrer Ausfuhranmeldung (Feld 44 des Einheitspapiers…
Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus- oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser…
bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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