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Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 hinaus geleistet wird.
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird.
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Sie betragen a) für Mehrarbeit 25 v. H., bei Arbeitszeitverteilung von gewerblichen Arbeitnehmern bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei, b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Arbeit an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen, 50 v. H., d) für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen, 150 v. H., e) für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen 200 v. H.
Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.