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Die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 5 Absatz 2 hinaus geleistete Arbeitszeit (Mehrarbeit) ist zuschlagspflichtig.
Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 und 5.00 Uhr.
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
Für Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind je Stunde 1/169 des Monatsgehalts zu zahlen sowie hieraus folgende Zuschläge: 25 v. H., 20 v. H., 50 v. H., 150 v. H., 200 v. H.
Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.