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Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind Zuschläge gemäß Absatz 7 zu zahlen.
Überstunden sind die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit gemäß § 12 hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
Nachtarbeit ist die zwischen 20.00 und 5.00 Uhr geleistete Arbeit, bei Zwei-Schichten-Arbeit die zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- beziehungsweise gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
Bei den gewerblichen Arbeitnehmern sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit der Gesamttarifstundenlohn zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7.
Bei den Polieren und den Angestellten sind für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zu zahlen sowie die Zuschläge gemäß Absatz 7.
Die Zuschläge betragen 25 %, 20 %, 75 %, 200 %, 200 %.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen