DADG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 DADGVorläufige AnordnungenGesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung § 10§ 12 Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen. § 10§ 12