Art 3 DBAZusAbkG FRA 2015
Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a des Einkommensteuergesetzes für Personen, Die Übermittlung erfolgt bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Bezüge im Sinne von Satz 1 zugeflossen sind. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht.
für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist und
die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 des geänderten Abkommens erhalten haben.
Die Landesfinanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anzahl der Personen im Sinne des Absatzes 2 mit, die für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht, mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Fälle sind zu kennzeichnen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt mit Stand vom 31. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020.
Die Deutsche Rentenversicherung teilt dem Bundeszentralamt für Steuern für die am letzten Bankarbeitstag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung Folgendes mit: Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungszeitraum der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens.
die Anzahl aller Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 sowie
die Anzahl der Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, für die eine Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) vorhanden ist.