DBV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen
Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.