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Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Senat ist in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, wenn
es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, die auf einer Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht,
ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.