§ 8 Abs. 2 RefiRegVVerordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung
Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die…
§ 18 Abs. 2 DeckRegVÜbergangsbestimmungen
Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Deckungswerte zu führen. Der maßgebliche…
§ 73e Abs. 1 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Registerakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der…
§ 73g SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen.…
§ 57 SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Der Inhalt eines maschinell geführten Registers muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken so sichtbar gemacht werden können, wie es den durch diese Verordnung…