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Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden. Mit Zustimmung der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde kann bei den gemäß Anhang 5 Nr. 3.2 Deponieverordnung durchzuführenden Wirksamkeitskontrollen der Entgasung und den Gasmessungen im Deponieumfeld hiervon abgewichen werden.
Überwachung von Deponiegas und Deponiegasemissionen nach Maßgabe von Nummer 7.
Deponiegas nach Anhang 5 Nummer 7 zu handhaben und
Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Untersuchungen sind durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde…
Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die…
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann den Betreiber der Deponie von Überwachungs- und Untersuchungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 widerruflich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.