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Die nach § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung des Betriebes der Deponie zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Die Vorschriften der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) bleiben unberührt.
Weitergehende Anforderungen in Zulassungen, insbesondere nach § 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, und in Anordnungen nach § 35 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4, der §§ 3 bis 5 sowie der §§ 10 bis 16 zulassen,…
Weitergehende Anforderungen in Zulassungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Anordnungen nach § 39 Absatz 1 des…
Weitergehende Anforderungen in Planfeststellungen oder Genehmigungen nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen…
Zur Erfüllung der sich aus Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Abfallverbringungsgesetz, dem…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2, 3 und 3a zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.