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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Jahresbericht nach § 1 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig in der dort beschriebenen Form und Art fertigt,
den Jahresbericht nach § 1 Absatz 2 nicht oder nicht vollständig elektronisch übermittelt oder den Jahresbericht bzw. Teile des Jahresberichts nicht als Dokument vorlegt oder
die nach § 1 Absatz 3 im Berichtsjahr auftretenden Änderungen der anlagen- oder messstellenbezogenen Stammdaten nicht mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
entgegen § 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 Papiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 15, § 16 Absatz 2 oder § 17 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
entgegen § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.